Bevor Sie eine Beschwerde beim EGMR einreichen, prüfen Sie die folgenden Zulässigkeitsvoraussetzungen. Ist eine davon nicht erfüllt, wird die Beschwerde in der Regel zurückgewiesen.
- 1. Viermonatsfrist — Die Beschwerde ist binnen vier Monaten ab der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung einzureichen.
- 2. Erschöpfung des Rechtswegs — Alle wirksamen innerstaatlichen Rechtsbehelfe müssen ausgeschöpft sein.
- 3. Opfereigenschaft — Sie müssen von der Verletzung unmittelbar betroffen sein.
- 4. Beklagter Staat ist Europaratsmitglied — Die Verletzung muss einem der 46 Mitgliedstaaten zuzurechnen sein.
- 5. Verletzung nach der Ratifikation (ratione temporis) — Der Sachverhalt muss nach der Ratifikation durch den Staat liegen.
- 6. Nicht bereits inhaltlich geprüft — Die Sache darf nicht bereits vom Gerichtshof oder einer anderen internationalen Instanz geprüft worden sein.
- 7. Beschwerde nicht anonym — Der Beschwerdeführer muss identifizierbar sein.
- 8. Kein Missbrauch des Beschwerderechts — Die Beschwerde darf nicht missbräuchlich sein.
- 9. Erheblicher Nachteil — Es muss ein erheblicher Nachteil vorliegen (mit Ausnahmen zum Schutz der Menschenrechte).
- 10. Nicht offensichtlich unbegründet — Die Rüge muss vertretbar sein.
Sind Sie unsicher, ob Ihr Fall diese Kriterien erfüllt? Wir prüfen Ihren Fall kostenlos. Mehr dazu auf unserer Seite zur Zulässigkeit beim EGMR.