Zulässigkeits-Checkliste für den EGMR

Bevor Sie eine Beschwerde beim EGMR einreichen, prüfen Sie die folgenden Zulässigkeitsvoraussetzungen. Ist eine davon nicht erfüllt, wird die Beschwerde in der Regel zurückgewiesen.

  • 1. Viermonatsfrist — Die Beschwerde ist binnen vier Monaten ab der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung einzureichen.
  • 2. Erschöpfung des Rechtswegs — Alle wirksamen innerstaatlichen Rechtsbehelfe müssen ausgeschöpft sein.
  • 3. Opfereigenschaft — Sie müssen von der Verletzung unmittelbar betroffen sein.
  • 4. Beklagter Staat ist Europaratsmitglied — Die Verletzung muss einem der 46 Mitgliedstaaten zuzurechnen sein.
  • 5. Verletzung nach der Ratifikation (ratione temporis) — Der Sachverhalt muss nach der Ratifikation durch den Staat liegen.
  • 6. Nicht bereits inhaltlich geprüft — Die Sache darf nicht bereits vom Gerichtshof oder einer anderen internationalen Instanz geprüft worden sein.
  • 7. Beschwerde nicht anonym — Der Beschwerdeführer muss identifizierbar sein.
  • 8. Kein Missbrauch des Beschwerderechts — Die Beschwerde darf nicht missbräuchlich sein.
  • 9. Erheblicher Nachteil — Es muss ein erheblicher Nachteil vorliegen (mit Ausnahmen zum Schutz der Menschenrechte).
  • 10. Nicht offensichtlich unbegründet — Die Rüge muss vertretbar sein.

Sind Sie unsicher, ob Ihr Fall diese Kriterien erfüllt? Wir prüfen Ihren Fall kostenlos. Mehr dazu auf unserer Seite zur Zulässigkeit beim EGMR.

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