Von der EMRK geschützte Rechte

Kurze Antwort

Der EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) ist der in Straßburg ansässige internationale Gerichtshof, der die durch die Europäische Menschenrechtskonvention garantierten Grundrechte schützt. Jede Bürgerin und jeder Bürger der 46 Mitgliedstaaten des Europarats kann gegen den eigenen Staat eine Beschwerde wegen Verletzung grundlegender Menschenrechte erheben.

EMRK: Welche Rechte schützt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte?

Der EGMR — Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte — ist die wichtigste internationale Instanz zum Schutz der Menschenrechte in Europa. Mit Sitz in Straßburg wacht er über die Einhaltung der Europäischen Menschenrechtskonvention durch die 46 Mitgliedstaaten des Europarats mit über 700 Millionen Menschen. Die von der EMRK geschützten Rechte zu kennen, ist für jede Person wesentlich, die eine Verletzung ihrer Rechte vermutet.

Anders als andere internationale Gerichte erlaubt der EGMR jeder Einzelperson, ihre Beschwerde unmittelbar einzureichen, ohne staatliche Vermittlung. Diese direkte Zugänglichkeit macht ihn zu einem weltweit einzigartigen Schutzmechanismus.

Die von der EMRK geschützten Rechte — vollständige Übersicht

Die Europäische Menschenrechtskonvention schützt, ergänzt durch ihre Zusatzprotokolle, ein umfassendes Bündel bürgerlicher und politischer Rechte. Nachstehend die vollständige Liste:

ArtikelGeschütztes RechtQuelle
Art. 2Recht auf LebenKonvention
Art. 3Verbot der FolterKonvention
Art. 4Verbot der Sklaverei und der ZwangsarbeitKonvention
Art. 5Recht auf Freiheit und SicherheitKonvention
Art. 6Recht auf ein faires VerfahrenKonvention
Art. 7Keine Strafe ohne GesetzKonvention
Art. 8Achtung des Privat- und FamilienlebensKonvention
Art. 9Gedanken-, Gewissens- und ReligionsfreiheitKonvention
Art. 10MeinungsfreiheitKonvention
Art. 11Versammlungs- und VereinigungsfreiheitKonvention
Art. 12Recht auf EheschließungKonvention
Art. 13Recht auf wirksame BeschwerdeKonvention
Art. 14DiskriminierungsverbotKonvention
Art. 17Verbot des Missbrauchs der RechteKonvention
Prot. 1, Art. 1Schutz des EigentumsZusatzprotokoll 1
Prot. 1, Art. 2Recht auf BildungZusatzprotokoll 1
Prot. 1, Art. 3Recht auf freie WahlenZusatzprotokoll 1
Prot. 4, Art. 2FreizügigkeitZusatzprotokoll 4
Prot. 6 & 13Abschaffung der TodesstrafeZusatzprotokolle 6 & 13

Die wichtigsten von der EMRK geschützten Rechte

Recht auf Leben (Artikel 2)

Das Recht auf Leben ist das Fundament aller von der Konvention geschützten Rechte. Artikel 2 verpflichtet die Staaten, das Leben ihrer Bürger aktiv zu schützen und Todesfälle unter verdächtigen Umständen wirksam zu untersuchen. Der EGMR hat zahlreiche Staaten wegen Todesfällen in Polizeigewahrsam oder unverhältnismäßiger Sicherheitseinsätze verurteilt.

Verbot der Folter (Artikel 3)

Artikel 3 ist eines der absoluten Rechte der Konvention — er lässt keine Abweichung zu, auch nicht in Kriegszeiten oder im Ausnahmezustand. Der EGMR verurteilt regelmäßig Staaten wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung von Häftlingen oder Asylsuchenden. Der Artikel wird häufig in Auslieferungssachen geltend gemacht, um die Überstellung in ein Land mit Folterrisiko zu verhindern.

Recht auf ein faires Verfahren (Artikel 6)

Artikel 6 garantiert jeder Person ein faires Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht. Dazu gehören die Unschuldsvermutung, das Recht auf ein Verfahren in angemessener Frist, das Recht auf anwaltlichen Beistand und das Recht, Belastungszeugen zu befragen. Es ist eine der am häufigsten vor dem EGMR geltend gemachten Bestimmungen.

Achtung des Privatlebens (Artikel 8)

Artikel 8 schützt das Privatleben, das Familienleben, die Wohnung und die Korrespondenz. Im heutigen digitalen Umfeld hat der EGMR bedeutende Urteile zu elektronischer Überwachung, Erhebung personenbezogener Daten und Schutz der Privatsphäre im Internet erlassen. Der Artikel ist auch in Ausweisungs- und Familientrennungsfällen zentral.

Meinungsfreiheit (Artikel 10)

Artikel 10 garantiert die Meinungsfreiheit, einschließlich der Pressefreiheit, der Freiheit politischer Kritik und der Kunstfreiheit. Der EGMR hat eine wesentliche Rolle beim Schutz von Journalisten und Menschenrechtsverteidigern vor missbräuchlichen Verfahren autoritärer Regierungen gespielt.

Zeittafel der EMRK — wichtige Daten

DatumWichtiges Ereignis
4. November 1950Unterzeichnung der Europäischen Menschenrechtskonvention in Rom
3. September 1953Inkrafttreten der Konvention (10 Ratifikationen erforderlich)
21. Januar 1959Erste Sitzung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg
1. November 1998Inkrafttreten des 11. Protokolls — der Gerichtshof wird ständige Einrichtung
2010Konferenz von Interlaken — Reform des EGMR angesichts der Verfahrensflut
1. Februar 2022Verkürzung der Beschwerdefrist von 6 auf 4 Monate (15. Zusatzprotokoll)
16. März 2022Ausschluss Russlands aus dem Europarat — 46 verbleibende Mitgliedstaaten

Wie reicht man eine Beschwerde beim EGMR ein?

Um eine Sache vor den EGMR zu bringen, muss der Beschwerdeführer mehrere Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllen:

  • Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs: Alle nationalen Gerichtsverfahren müssen erfolglos durchlaufen worden sein.
  • Viermonatsfrist: Die Beschwerde ist binnen vier Monaten ab der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung einzureichen.
  • Unmittelbares Opfer: Der Beschwerdeführer muss von der behaupteten Verletzung unmittelbar betroffen sein.
  • Mitgliedstaat: Die Verletzung muss einem der 46 Mitgliedstaaten des Europarats zuzurechnen sein.

Das Verfahren vor dem EGMR ist vollständig kostenlos. Wegen der Komplexität der Zulässigkeitsregeln empfiehlt sich jedoch dringend die Unterstützung durch einen auf das europäische Menschenrechtsrecht spezialisierten Anwalt. Sehen Sie auch unsere Leitfäden zu den einzelnen Konventionsartikeln und dazu, wie man eine Beschwerde einreicht.

Kontaktieren Sie uns noch heute für eine kostenlose Erstberatung mit einem auf den EGMR spezialisierten Anwalt.

Auf einen Blick

Das Gebäude des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, Straßburg. Foto: CherryX / Wikimedia Commons (CC BY-SA 3.0)
ArtikelGarantiertes RechtCharakter
Artikel 2Recht auf LebenNahezu absolut
Artikel 3Verbot der Folter und unmenschlicher BehandlungAbsolut
Artikel 4Verbot der Sklaverei und ZwangsarbeitAbsolut
Artikel 5Recht auf Freiheit und SicherheitBedingt
Artikel 6Recht auf ein faires VerfahrenBedingt
Artikel 7Keine Strafe ohne GesetzAbsolut
Artikel 8Privat- und FamilienlebenBedingt
Artikel 9Gedanken-, Gewissens- und ReligionsfreiheitBedingt
Artikel 10MeinungsfreiheitBedingt
Artikel 11Versammlungs- und VereinigungsfreiheitBedingt
Artikel 12Recht auf EheschließungBedingt
Artikel 14DiskriminierungsverbotAkzessorisch
Art. 1 Prot. 1Schutz des EigentumsBedingt
Art. 2 Prot. 1Recht auf BildungBedingt
Art. 3 Prot. 1Recht auf freie WahlenBedingt
EMRK-Rechte — Kurzüberblick

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